| Unter dem Az. 6 S 7321/03 wurde am 02.12.2003 vor dem Landgericht (LG) München I ein Vergleich zwischen dem klagenden Patienten und seiner privaten Krankenversicherung geschlossen. Die Zahnfehlstellung eines 42-jährigen Patienten wurde nach der sogenannten Crozat-Methode behandelt. Diese ganzheitliche Therapie kombiniert verschiedene Methoden miteinander, wobei kieferorthopädische und prothetische Maßnahmen genau abgestimmt und durch alternativ-medizinische Anwendungen unterstützt werden. Nach vier Jahren hatte der Patient makellose Zähne. Der Versicherer berief sich darauf, daß es sich um eine Außenseitermethode gehandelt habe. Zudem sei eine kieferorthopädische Behandlung bei dem erwachsenen Patienten weder medizinisch notwendig noch erfolgversprechend gewesen. Er weigerte sich daher die Kosten zu tragen. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I beurteilte die Rechtslage jedoch anders und deutete an, daß auch die Kosten einer sogenannten Außenseitermethode vom Versicherer getragen werden müssen, wenn die Behandlung erfolgreich war. Immer wieder sind die Fragen nach Außenseitermethoden und medizinischer Notwendigkeit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich gilt, daß die medizinische Notwendigkeit aus der ex ante Sicht beurteilt werden muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist eine Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (BGH VersR 1996, 1224). Wie aber verhält es sich, wenn wie im vorliegenden Fall, eine nach den Grundsätzen des BGH aus ex ante Sicht als nicht medizinisch notwendig einzustufende Methode, in konkreto zum Erfolg geführt hat? Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die medizinische Notwendigkeit und damit die Leistungspflicht der Versicherer verneint. Es müsse hier selbst dann bei dem „ex ante Prinzip“ bleiben, wenn sich die Behandlung im Nachhinein als erfolgreich herausgestellt hat (so LG Braunschweig, LG Frankfurt; LG Duisburg). Andere Landgerichte vertreten hier genau die gegensätzliche Meinung und gehen davon aus, daß in solchen Fällen von einer notwendigen Heilbehandlung auszugehen ist (so das LG Kiel). In diese Richtung tendierte wohl auch die 6. Kammer des LG München I. Bedauerlicherweise kam es nicht zu einem Urteil. Möglicherweise haben es die Versicherer geschickter Prozeßtaktik zu verdanken, daß es soweit ersichtlich, außer dem Urteil des LG Kiel, keine, eine Leistungspflicht bejahenden Urteile gibt. Von einem allgemeingültigen Grundsatz, „der Erfolg heiligt die Mittel“ kann daher nicht gesprochen werden. 08.12.2003 |